Fahrten von und zur Baustelle – strengere Regelung

Ab dem 14. April 2020 ist bei allen Fahrgemeinschaften (unabhängig davon, ob privat oder beruflich) folgende neue Regelung verbindlich einzuhalten:

Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bedeutet die Neuregelung eine Verschärfung: Ab 14. April 2020 ist beim Transport von Arbeitnehmern zwischen Wohnort bzw. Betrieb und Baustelle wie bisher ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und zusätzlich haben alle Insassen zumindest einen Nasen-Mundschutz zu tragen. Die Regelung gilt für alle Arten von Fahrgemeinschaften, also sowohl für solche mit Privatfahrzeugen der Arbeitnehmer, als auch für Mannschaftstransportfahrzeuge. Für Massenbeförderungsmittel enthält § 4 Abs. 1 der COVID-19-Maßnahmen-Verordnung eine gleichlautende Bestimmung.

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