Einreise nach Österreich

Elektronische Registrierungspflicht (Pre-Travel-Clearance) ab 15. Jänner 2021

Soeben wurde die angekündigte Novelle zur EinreiseVO (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 15/2021) kundgemacht, mit der ein Pre-Travel-Clearance System eingeführt und die Anlage A überarbeitet wird (daneben auch einige legistische Korrekturen). Die bisherigen Bestimmungen der EinreiseVO bleiben sonst unverändert!
 
Die wesentlichen Inhalte der Novelle (inkl. Interpretationen des BMSGPK) sind:
Alle Personen müssen sich grundsätzlich nunmehr vor der Einreise nach Österreich elektronisch (online) registrieren, außer sie fallen unter bestimmte Ausnahmen (siehe dazu unten). Dabei sind folgende Daten bekanntzugeben:

  1. Vor- und Nachname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
  4. Datum der Einreise,
  5. etwaiges Datum der Ausreise,
  6. Abreisestaat oder -gebiet
  7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
  8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
  9. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses (Anm: über einen negativen COVID-PCR-Test oder negativen COVID-Antigen-Test; die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Einreise max. 72 h alt sein –-siehe Vorlagen deutsch/englisch).

Die Online Registrierung kann in Deutsch oder Englisch durchgeführt werden und erfolgt über diese beiden Links in DE oder EN (zum Zeitpunkt noch nicht aktiv).
 
Ausnahmsweise können anstelle der Online Registrierung weiterhin die neuen Formulare E oder F ausgefüllt werden; diese wurden aktualisiert.
 
Die Anlage A (= sichere Staaten) wurde auch adaptiert: Irland und Uruguay finden sich nicht mehr auf der Liste; dafür sind aber nunmehr Griechenland und Singapur darauf, d.h. Personen, die in den letzten 10 Tagen nur dort oder in einem der anderen Länder der Anlage A oder in Ö aufhältig waren, können dann test- und quarantänefrei nach Ö einreisen.
 
Folgende praxisnahen Klarstellungen zum Pre-Travel-Clearance System von der Website des BMSGPK (FAQ):

  • Wer muss sich NICHT online registrieren oder NICHT die Formulare E oder F ausfüllen?
  • Alle Personen, welche unter eine der Ausnahmen der §§ 7 und 8 der EinreiseVO einreisen (da für diese Personen die VO insgesamt nicht gilt), d.h. bspw. alle regelmäßigen Pendler (berufliche oder familiäre Zwecke – zur Erinnerung: mind. monatlich), Personen im Güter- und Personenverkehr, Transitpassagiere.

Aufgrund mehrerer Anfragen: Personenbetreuer und Geschäftsreisende fallen NICHT unter diese Ausnahmen, müssen sich also registrieren oder Formulare ausfüllen. Ebenfalls registrieren müssen sich Personen, die aus einem Land der Anlage A kommen (außer sie fallen unter die Ausnahmen der §§ 7 und 8), sowie Kinder und Jugendliche.

  • Die Registrierungsbestätigung steht nach der Online-Registrierung als Download zur Verfügung (inkl. QR-Code) und wird ebenfalls per Email an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse versandt.  
  • Die Registrierungsbestätigung ist auf Verlangen der Behörden vorzuweisen. Die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden.  
  • Die Registrierungsbestätigung ist sowohl in ausgedruckter als auch in digitaler Form gültig. Somit ist auch das Vorweisen des QR-Codes auf mobilen Endgeräten – etwa Smartphones – zulässig.

Alle diese Änderungen treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

Für Rückfragen steht Ihnen das ICS Internationalisierungs­center Steiermark zur Verfügung.