Coronavirus: Grenzkontrollen, Reisewarnungen und mehr

Die Slowakei hat ab 15. November 2020 neue Grenzkontrollen angekündigt: Die Einreise aus Österreich soll nur mit einem negativen Covid-Test oder einem Antigen-Test möglich sein.

  • Für eine positiv auf das Corona-Virus getestete Person und für Kontaktpersonen in Quarantäne gilt: Diese Personen erhalten in der Slowakei auf Anfrage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt (unter Angabe von konkreten Diagnose-Kürzeln), mit der gleichzeitig Quarantäne angeordnet wird. Es handelt sich hier um eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung auf COVID-19 mit angeordneter Heimisolation. Die zuständige ÖGK sollte diese slowakische ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anerkennen, wie dies bei innerhalb der EU ausgestellten Krankenstandmeldungen vorgesehen ist. Das heißt wohl, es handelt sich dabei um einen Krankenstand!

Hinsichtlich jener Personen, die ungarische Staatsbürger sind, und in Österreich von österreichischen Unternehmen nach österreichischen Recht beschäftigt werden, kann folgendes gesagt werden:

  • Verhängt die ungarische Behörde die Quarantäne über den ungarischen Staatsbürger, hat der österreichische Betrieb keinen Anspruch auf Ersatz für allenfalls fortgezahltes Entgelt gegenüber den ungarischen Behörden.

Außerdem gelten u.a. in Deutschland, Dänemark und Slowenien aktuell Reisewarnungen für Österreich.

Diese und viele weitere Informationen zu aktuellen Reisebestimmungen finden Sie im Newsticker des Internationalisierungscenters Steiermark.

Antworten auf häufig gestellte Fragen, wie beispielsweise:

Muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlen, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer im Ausland in Quarantäne muss oder nicht mehr über die Grenze zurück nach Österreich kommt?

Die Rechtslage ist in dieser Frage unklar. Auszugehen ist wohl davon, dass der Arbeitgeber nach dem österreichischen Epidemiegesetz nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzuzahlen.

Ob ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt, wird wohl davon abhängen, ob der Arbeitnehmer verschuldet oder unverschuldet in die Situation geraten ist, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann.

Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er Reisewarnungen des Außenministeriums nicht beachtet hat und dennoch in das betreffende Gebiet im Ausland gereist ist oder nicht rechtzeitig die Rückreise nach Österreich angetreten hat, obwohl er von der bestehenden oder bevorstehenden Grenzschließung gewusst hat.

Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Arbeitsrechtliche_Informationen