Corona-Kurzarbeit: Phase 3

Die Corona-Kurzarbeit wurde um sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert. Unternehmen können jetzt beim AMS ihren Antrag auf Kurzarbeit einreichen.

1. Kurzarbeits-Verfahren

Mit 1. Oktober 2020 hat Phase 3 der Corona-Kurzarbeit begonnen, die mehrere Änderungen mit sich bringt. Hinsichtlich des Verfahrens beim AMS gilt allerdings unverändert: Eine abgeschlossene Kurzarbeitsvereinbarung müssen Sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen. Die Sozialpartnervereinbarung wird gemeinsam mit dem Kurzarbeitsbegehren im eAMS-Konto hochgeladen. Bis 2. November 2020 können Begehren auf Kurzarbeitsbeihilfe rückwirkend mit 1. Oktober 2020 eingebracht werden.

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Phase 3
Kurzarbeitshilfe – Verfahren in Phase 3

2. Fehlender vollentlohnter Kalendermonat

Die Wirtschaftskammer hat gemeinsam mit Bundesministerin Aschbacher erreicht, dass es keine Rückforderungen der Kurzarbeitsbeihilfe wegen eines fehlenden vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit in Phase 1 durch das AMS gibt. Auch Rückforderungsschreiben des AMS für verlängerte Projekte (Phase 2) sind obsolet. Unsere Aussendungen vom 24. und 28. September 2020 sind somit teilweise überholt!

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Kurzarbeitsbeihilfe – vollentlohnter Kalendermonat – Sanierung
Kurzarbeitsbeihilfe – vollentlohnter Kalendermonat

3. Rückforderung der Kurzarbeitshilfe

Zum Thema „Rückforderungen der Kurzarbeitsbeihilfe“ planen Präsident Mahrer und Generalsekretär Kopf gemeinsam mit Bundesministerin Aschbacher eine Videokonferenz in der Kalenderwoche 42. Es ist angedacht, dass zehn von den Rückforderungen betroffene Betriebe dazugeschaltet werden und sich zu Wort melden können.

4. Corona-Zulage – Klarstellung des Finanzministeriums

„… Corona-Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro von Lohnnebenkosten, der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988), der Sozialversicherung (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG), [sowie NEU:] der Kommunalsteuer (§ 16 Abs. 14 KommStG) und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB – § 41 Abs. 4 lit. g FLAG), befreit.“

FAQ: Das Corona-Hilfepaket der Österreichischen Bundesregierung

Kurzarbeit Phase 3: wirtschaftliche Begründungen

Folgende Präzisierung wurde zum Inhalt der wirtschaftlichen Begründung verfasst:

Kann der Arbeitgeber bzw. dessen StB frei wählen können, ob sie den Umsatz laut EStG/KStG, UStG, UGB und der gleichen als Basis heranziehen oder ob eine bestimmte Umsatzdefinition relevant ist?
Ja, die Steuerberater können die Methode wählen. Aus den Daten soll vor allem hervorgehen, ob die Umsätze durch Corona gelitten bzw. ob sie schon vor Corona saisonal geschwankt haben.

Können die Umsatz- oder sonstigen Kennzahlen einfach aus schon bestehenden Dokumenten (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung /UVA…) genommen werden oder müssen diese einem „true and fair value“ unterzogen werden bzw. auch hinsichtlich Periodenrichtigkeit überprüft werden?
Die Umsatz- und Kennzahlen können aus bestehenden offiziellen Dokumenten (z.B. UVA) genommen werden.

Ist der Arbeitgeber in der Darstellung der Umsatzzahlen (oder sonstigen Kennzahlen) frei bzw. in der Auswahl der Ebene (Konzern/Unternehmen/Niederlassung/Betrieb/Betriebsteil), wenn das die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nachvollziehbarer darstellen lässt?
Grundsätzlich sind die Umsatzzahlen für den räumlichen Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung (Betrieb, Betriebsteil) anzugeben, der für die Kurzarbeit gilt. Ist das nicht möglich, sind die Umsatzzahlen für den Betrieb anzugeben. Sind diese nicht aussagekräftig (z.B. Umsatzeinbruch nur in einer Sparte), kann dies zusätzlich in einem Feld der Beilage 1 erläutert werden.

Ist die Umsatzprognose zusätzlich zu einer anderen Kennzahl auch dann anzugeben, wenn sie nicht aussagekräftig ist?
Die Umsatzprognose ist immer anzugeben. Die andere Kennzahl kann die Firma zusätzlich angeben, wenn sie der Ansicht ist, die Umsatzprognose sei nicht aussagekräftig.