13.01.21

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Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz

Wir haben für Sie Information zur Handhabung der Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpidemieG in der Personalverrechnung.

Kurzzusammenfassung

Vergütungen für den Verdienstentgang an Arbeitnehmer gemäß § 32 Abs 3 EpidemieG haben ihre Wurzel unzweifelhaft im Dienstverhältnis und stellen daher lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs.1 Z 1 lit. a EStG dar. Aus steuerlicher Sicht bewirkt § 32 EpidemieG eine Verkürzung des Zahlungsweges. Vergütungen von dritter Seite erhöhen laut LStR 2002 Rz 1194a jedoch nicht das Jahressechstel (und auch nicht das Kontrollsechstel), weil kein Arbeitslohn vom Arbeitgeber vorliegt. Hinsichtlich der Lohnnebenkosten hat das VwGH-Erkenntnis vom 29.3.1984 (GZ 84/08/0043) klargestellt, dass aufgrund des Entschädigungscharakters derartiger Zahlungen kein „Arbeitslohn“ iSd § 41 Abs 3 FLAG vorliegt, weshalb weder DB-Pflicht (und auch keine DZ-Pflicht), noch Kommunalsteuerpflicht gegeben ist. Weitere Details sowie eine Zusammenfassung der Behandlung des Verdienstentganges bei sämtlichen Lohnnebenkosten entnehmen Sie bitte der Anlage.

Für bereits im Jahr 2020 zugeflossene Vergütungen kann nur noch bis Ende Jänner 2021 eine Rollung vorgenommen werden, weshalb ersucht wird, die beigeschlossene Information möglichst rasch an die Mitgliedsbetriebe zu übermitteln.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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01.12.20

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Kartellrechtlicher Erfahrungsaustausch ERFA: Kartellrecht für die Praxis

Das Kartellrecht in Österreich gewinnt zunehmend an Bedeutung Unabhängig von der Größe eines Unternehmens gilt: Kartellrecht betrifft uns alle. Verstöße gegen das Kartellrecht sind mit gravierenden Nachteilen verbunden. Ein ausreichendes Grundwissen und die sorgfältige Beachtung der kartellrechtlichen Vorschriften ist daher unumgänglich. Wir wollen Ihnen daher einen praxisnahen Einblick und Überblick über die wichtigsten Eckpfeiler des Kartellrechts geben. Ein derartiger Überblick kann für Sie als Unternehmer sehr wichtig sein. Denn durch bessere Kenntnis der wichtigsten kartellrechtlichen Vorschriften gewinnen Sie wertvolle Erkenntnisse und Erfahrungen für Ihre geschäftliche Praxis und können so im Idealfall folgenschwere Fehler vermeiden.

Das Rechtsservice der WKO Steiermark bietet zu diesem Zweck einen „kartellrechtlichen Erfahrungsaustausch“ für Einsteiger an, wobei zwei Termine pro Jahr vorgesehen sind. Der Kostenbeitrag beträgt 75 Euro pro Jahr und Firma. Dieser Erfahrungsaustausch bietet Ihrem Unternehmen und ihren Mitarbeitern an Hand einfacher Fallbeispiele einen praxisnahen Einblick und Überblick über die wichtigsten Eckpfeiler des Kartellrechts.

Warum sollten Sie teilnehmen?

Die neue Veranstaltungsreihe "Kartellrecht für die Praxis" bietet Ihrem Unternehmen und deren Mitarbeitern in nur vier Modulen anhand einfacher Fallbeispiele einen praxisnahen Einblick und Überblick über die wichtigsten Eckpfeiler des Kartellrechts. Dabei ist es uns gelungen, einen Spezialisten als Gastreferenten in Form von Rechtsanwalt Dr. Dieter Thalhammer von der Kanzlei Eisenberger-Herzog einzuladen, der auf dem Gebiet des Kartellrechts über eine langjährige Erfahrung und ausgezeichnete Fachkenntnisse verfügt.

Themenschwerpunkte in insgesamt 4 Modulen (2 Module pro Jahr):

Modul I: Grundzüge des Vergaberechts am 20.10.2020 (bereits stattgefunden)

Modul II: Umgang mit Wettbewerbern am 19.01.2020

Modul III: Kartellrecht im Vertrieb am 16.03.2021

Modul IV: Hausdurchsuchungen am 18.05.2021

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06.11.20

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Entscheidungen im Bereich Vorschreibungen von Branchenverzeichnissen

Irreführende Angebote, Vorschreibungen, Scheinrechnungen, Formularfallen und andere Täuschungsmethoden sind derzeit wieder im Umlauf und betreffen viele Unternehmen.

Laufend erhalten Unternehmen irreführend und täuschendecht gestaltete Aussendungen für diverse Verzeichnisse. Dabei wird oft der Eindruck erweckt, dass nur die bereits vorausgefüllten Daten zu ergänzen oder ändern zu wären, obwohl man mit einer Unterschrift laut Kleingedrucktem einen neuen kostenpflichtigen Auftrag erteilen sollte. Die täuschenden Zusendungen probieren mit Bezeichnungen wie „Branchenregister“, „Firmenverzeichnis“ oder ähnlichen Bezeichnungen irreführend einen offiziellen Eindruck bei den Unternehmern zu wecken und eine Verbindung zu den Gelben Seiten und dem Telefonbuch herzustellen.

In vielen Fällen wird gleich ein Erlagschein beigelegt oder die Kontodaten angeführt, um eine Zahlungspflicht vorzutäuschen. Auch aber fordern die täuschenden Schreiben dazu auf, die schon angeführten Firmendaten zu korrigieren. Damit wollen die Betrüger den Eindruck eines bestehenden Eintrages erwecken. 

Empfehlungen für Unternehmen:

Folgendes wird den Unternehmen beim Erreichen solcher Schreiben empfohlen:

  • Nichts unterschreiben oder einzahlen, was nicht eindeutig zugeordnet werden kann.
  • Unbekannten Werbe- oder Eintragungsangeboten von vornherein kritisch gegenüberstehen. Im Zweifelsfall nie gleich ein Angebot unterschreiben, sondern sich eine Bedenkzeit erbeten.
  • Dienstnehmer laufend anweisen, keine Überweisungen oder Unterschriften zu tätigen, wenn sie den Geschäftsfall nicht eindeutig zuordnen können.
  • Im Unternehmen (z.B. bei der Rechtsabteilung) oder in Zweifelsfällen bei Servicestellen anfragen und nicht ohne vorhergehende Abklärung zahlen oder unterschreiben.

Folgende Schreiben sind derzeit im Umlauf:

Irreführende Vorschreibung einer "Firmenbuch– und Gewerberegister Verwaltung"

Täuschungsversuch der "WIHG – Wirtschaftsdienst für Industrie, Handel & Gewerbe"

Irreführendes Fax-Formular "Allgemeines Branchen & Daten Verzeichnis"

Täuschende Datenerfassung einer "Wirtschaftsdienst für Industrie, Handel & Gewerbe (WIHG)"

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Webinarreihe „Baustelle Brexit“

Mit der Webinar-Reihe "Baustelle Brexit – jetzt wird es ernst!" informiert Sie der WKÖ Brexit Infopoint und das AussenwirtschaftsCenter London über die "neue Wirklichkeit" im Geschäftsverkehr mit dem Vereinigten Königreich.

Nach fünf Jahrzehnten im EU-Club ist es mit Jahresende soweit, die Briten ziehen endgültig einen Schlussstrich unter ihre EU-Mitgliedschaft: das Vereinigte Königreich verabschiedet sich am 31.12.2020 aus EU-Binnenmarkt und Zollunion. Noch verhandeln EU und das Vereinigte Königreich über ein mageres künftiges Abkommen, das wenigsten Zölle und Quoten auf Null stellen soll, aber unabhängig vom unsicheren Ausgang dieses letzten Kapitels bedeutet Brexit im Geschäft mit den Briten Bruchstellen, Hürden und Beschwernisse.
 
Aber: Was auch immer kommt – die zweitgrößte Volkswirtschaft Europas bleibt auch post-Covid und post-Brexit einer der wichtigsten Ziel- und Quellmärkte für heimische Unternehmen.


Die Teilnahme an den Webinaren ist kostenlos. Anmeldungen sind bis 13. November 2020 hier möglich.

Dienstag 17.11.2020 | 14:00 - 15:00 Uhr
Brexit und Wirtschaft – Risiken und Chancen (Teil 1)

Mittwoch 25.11.2020 | 11:00 - 12:00 Uhr
Brexit und Zoll – Mehraufwand und Unklarheiten (Teil 2)

Mittwoch 25.11.2020 | 13:00 - 14:00 Uhr
Brexit und Steuern – Endspiel für Vereinfachungen (Teil 3)

Mittwoch 2.12.2020 | 14:00 - 15:00 Uhr 
Brexit und Dienstleistungen – Freizügigkeit auf Sparflamme (Teil 4)

Für alle Fragen rund um den Brexit können sich Unternehmen gerne an den Brexit Infopoint der WKÖ wenden: T 05 90 900-5590, E brexit@wko.at

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07.10.20

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Internet fürs Homeoffice: Achtung, Sachbezug droht!

Lohnsteuerliche Behandlung beruflich genutzter Internetanschlüsse in Wohnungen.

Wussten Sie, dass es steuerrechtlich einen Unterschied macht, ob Unternehmen ihren Mitarbeitern fürs Homeoffice einen mobilen Router oder aber einen Internetanschluss per Leitungssystem wie Glasfaser oder ISDN zur Verfügung stellen?

Wenn ein Arbeitgeber in seinem Namen und auf seine Kosten am Wohnsitz des Arbeitnehmers einen Internetanschluss zur Verfügung stellt bzw. einrichten lässt, den dieser für betriebliche Zwecke und fallweise auch privat verwenden darf, ist zu unterscheiden:

Handelt es sich um die Zurverfügungstellung eines mobilen Internetanschlusses (beispielsweise einen mobiler Router) und ist der Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice tätig, ist für eine allfällige Privatnutzung und der damit zusammenhängenden laufenden Internetkosten kein Sachbezugswert anzusetzen (siehe dazu analog Rz 214 und 214a).

Ist demgegenüber eine bauliche Maßnahme für den Internetanschluss notwendig (Anschluss an ein Leitungssystem wie Glasfaser oder ISDN) oder werden laufende Internetkosten über ein stationäres Verteilungsgerät (Modem) vom Arbeitgeber übernommen, stellen sowohl die Kosten für die Herstellung des Internetanschlusses als auch die laufenden Internetgebühren einen geldwerten Vorteil dar, für den ein Sachbezugswert anzusetzen ist. In diesen Fällen kann in den privaten Räumlichkeiten eine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Abgrenzung nicht vorgenommen werden. Mangels ausdrücklicher Befreiung liegen daher steuerpflichtige Einnahmen vor.

Dasselbe gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber die Kosten für einen bereits vorhandenen Internetanschluss übernimmt oder gar eine Ummeldung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber vorgenommen wird.

Im Gegenzug stellt in dieser Konstellation der berufliche Anteil abzugsfähige Werbungskosten für den Arbeitnehmer dar.

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Brandschutz

Erlass: Brandalarm- und Räumungsübung

Aufgrund der hohen Infektionsgefahr mit COVID-19 können Brandalarm- und Räumungsübungen auf einen oder mehrere Teilbereiche einer Arbeitsstätte beschränkt werden. Eine vollständige Brandalarm- und Räumungsübung ist in den Folgejahren 2021 und 2022 wieder durchzuführen.

Verpflichtende einmal jährliche Brandalarm- und Räumungsübungen können im vorliegenden Fall der Infektionsgefahr mit COVID-19 auf einen oder auch mehrere Teilbereiche einer Arbeitsstätte beschränkt werden, wenn

  • der oder die Bereiche repräsentativ für die Arbeitsstätte sind (z.B. Teil der Verwaltung und Teil der Produktion mit Rückschluss auf die gesamte Arbeitsstätte) und
  • die im vorhergehenden Kalenderjahr erfolgte Brandalarm- und Räumungsübung keine Mängel aufgezeigt hat oder diese Mängel behoben wurden und erforderlichenfalls die Brandalarm- und Räumungsübung wiederholt wurde (siehe § 45 Abs. 5 AStV).

In diesen Fällen muss bei einer Brandalarm- und Räumungsübung nicht die gesamte Arbeitsstätte geräumt werden. Eine vollständige Brandalarm- und Räumungsübung ist in einem der Folgejahre (möglichst 2021 oder jedenfalls 2022) wieder durchzuführen. Dieser Erlass ist gültig bis Ende 2021.

Die einmal jährliche Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen ist in § 45 Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung (AStV) vorgesehen. Die Bestimmung des § 45 AStV regelt die Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz. Diese Maßnahmen sind gemäß § 45 Abs. 1
AStV zu treffen in Arbeitsstätten

  • für die entweder die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nach der AStV oder, vor deren Inkrafttreten nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, oder nach landesgesetzlichen Vorschriften mit Bescheid vorgeschrieben wurde (§ 45 Abs. 1 Z 1 u Z 2 AStV);
  • oder in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist (§ 45 Abs. 1 Z 2 AStV)

Einmal jährliche Räumungsübungen sind somit nur dann verpflichtend durchzuführen, wenn der Betrieb aufgrund einer dieser Voraussetzungen Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz zu setzen hat. Für die Praxis ist dabei zu beachten, dass in anderen Rechtsvorschriften oder Regelungen bestimmter Bereiche ebenfalls Räumungsübungen vorgesehen sind, wie z.B. im Schulbereich.

Infektionsgefahr mit COVID-19

Festzuhalten ist, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung der Durchführung grundsätzlich nicht entgegensteht, die in § 3 dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen (1-MeterAbstand und Tragen von Mund-Nasen-Schutz - MNS) jedoch jedenfalls einzuhalten sind.

Aus unserer Sicht wird der 1-Meter-Abstand bei der Räumung von Arbeitsstätten nicht überall eingehalten werden können, insbesondere in Stiegenhäusern, Gängen und bei Ausgängen wird es zwangsläufig zu einer Unterschreitung des 1-Meter-Abstandes kommen. Im Regelfall wird es daher unerlässlich sein, dass bei Brandalarm- und Räumungsübungen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern MNS getragen wird. Empfohlen wird, dass dies nicht nur in den Bereichen erfolgt, in denen es zu einer Unterschreitung des 1-Meter-Abstandes kommen wird, sondern das MNS vom Verlassen des Arbeitsplatzes bis zum Eintreffen am Sammelplatz getragen wird. Am Sammelplatz kann der MNS abgenommen werden, sofern dort ausreichend Abstand zwischen den Personen gewährleistet werden kann. Wichtig ist die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den von den sonst üblichen Brandalarm- und Räumungsübungen abweichenden Vorgang.

Zielsetzungen Brandalarm- und Räumungsübungen:

  1. Das betriebliche System zur Alarmierung im Brandfall und zur Räumung der Arbeitsstätte soll hinsichtlich Funktionalität und Aktualität geprüft werden.
  2. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, sich unter simulierten Bedingungen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Fluchtwegen, Rettungseinrichtungen, dem aufzusuchenden Sammelplatz, den Abläufen vertraut zu machen.
  3. Das betriebliche Sicherheitssystem (insbesondere Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwarte, Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung) soll auf die Alarmierungsverfahren, Organisation sowie die zeitlichen Abläufe geprüft werden.
  4. Das effektive und reibungslose Zusammenwirken mit externen Hilfskräften (Feuerwehr, Rettung u. a.) soll getestet werden.

Die oben angesprochene repräsentative Auswahl von Betriebsbereichen, in denen die Brandalarm- und Räumungsübung durchgeführt wird, muss den Rückschluss auf diese Zielsetzungen für die gesamte Arbeitsstätte zulassen.

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kurzarbeit

Corona-Kurzarbeit: Phase 3

Die Corona-Kurzarbeit wurde um sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert. Unternehmen können jetzt beim AMS ihren Antrag auf Kurzarbeit einreichen.

1. Kurzarbeits-Verfahren

Mit 1. Oktober 2020 hat Phase 3 der Corona-Kurzarbeit begonnen, die mehrere Änderungen mit sich bringt. Hinsichtlich des Verfahrens beim AMS gilt allerdings unverändert: Eine abgeschlossene Kurzarbeitsvereinbarung müssen Sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen. Die Sozialpartnervereinbarung wird gemeinsam mit dem Kurzarbeitsbegehren im eAMS-Konto hochgeladen. Bis 2. November 2020 können Begehren auf Kurzarbeitsbeihilfe rückwirkend mit 1. Oktober 2020 eingebracht werden.

Mehr erfahren:
Phase 3
Kurzarbeitshilfe - Verfahren in Phase 3

2. Fehlender vollentlohnter Kalendermonat

Die Wirtschaftskammer hat gemeinsam mit Bundesministerin Aschbacher erreicht, dass es keine Rückforderungen der Kurzarbeitsbeihilfe wegen eines fehlenden vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit in Phase 1 durch das AMS gibt. Auch Rückforderungsschreiben des AMS für verlängerte Projekte (Phase 2) sind obsolet. Unsere Aussendungen vom 24. und 28. September 2020 sind somit teilweise überholt!

Mehr erfahren:
Kurzarbeitsbeihilfe - vollentlohnter Kalendermonat - Sanierung
Kurzarbeitsbeihilfe - vollentlohnter Kalendermonat

3. Rückforderung der Kurzarbeitshilfe

Zum Thema "Rückforderungen der Kurzarbeitsbeihilfe" planen Präsident Mahrer und Generalsekretär Kopf gemeinsam mit Bundesministerin Aschbacher eine Videokonferenz in der Kalenderwoche 42. Es ist angedacht, dass zehn von den Rückforderungen betroffene Betriebe dazugeschaltet werden und sich zu Wort melden können.

4. Corona-Zulage - Klarstellung des Finanzministeriums

"… Corona-Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro von Lohnnebenkosten, der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988), der Sozialversicherung (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG), [sowie NEU:] der Kommunalsteuer (§ 16 Abs. 14 KommStG) und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB - § 41 Abs. 4 lit. g FLAG), befreit."

FAQ: Das Corona-Hilfepaket der Österreichischen Bundesregierung

Kurzarbeit Phase 3: wirtschaftliche Begründungen

Folgende Präzisierung wurde zum Inhalt der wirtschaftlichen Begründung verfasst:

Kann der Arbeitgeber bzw. dessen StB frei wählen können, ob sie den Umsatz laut EStG/KStG, UStG, UGB und der gleichen als Basis heranziehen oder ob eine bestimmte Umsatzdefinition relevant ist?
Ja, die Steuerberater können die Methode wählen. Aus den Daten soll vor allem hervorgehen, ob die Umsätze durch Corona gelitten bzw. ob sie schon vor Corona saisonal geschwankt haben.

Können die Umsatz- oder sonstigen Kennzahlen einfach aus schon bestehenden Dokumenten (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung /UVA…) genommen werden oder müssen diese einem „true and fair value" unterzogen werden bzw. auch hinsichtlich Periodenrichtigkeit überprüft werden?
Die Umsatz- und Kennzahlen können aus bestehenden offiziellen Dokumenten (z.B. UVA) genommen werden.

Ist der Arbeitgeber in der Darstellung der Umsatzzahlen (oder sonstigen Kennzahlen) frei bzw. in der Auswahl der Ebene (Konzern/Unternehmen/Niederlassung/Betrieb/Betriebsteil), wenn das die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nachvollziehbarer darstellen lässt?
Grundsätzlich sind die Umsatzzahlen für den räumlichen Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung (Betrieb, Betriebsteil) anzugeben, der für die Kurzarbeit gilt. Ist das nicht möglich, sind die Umsatzzahlen für den Betrieb anzugeben. Sind diese nicht aussagekräftig (z.B. Umsatzeinbruch nur in einer Sparte), kann dies zusätzlich in einem Feld der Beilage 1 erläutert werden.

Ist die Umsatzprognose zusätzlich zu einer anderen Kennzahl auch dann anzugeben, wenn sie nicht aussagekräftig ist?
Die Umsatzprognose ist immer anzugeben. Die andere Kennzahl kann die Firma zusätzlich angeben, wenn sie der Ansicht ist, die Umsatzprognose sei nicht aussagekräftig.

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Steuersprechtage im November und Dezember 2020

In den Monaten November und Dezember 2020 werden an folgenden Tagen Steuersprechtage in den Regionalstellen abgehalten:

November:
05.11.2020 (vormittags) Leoben
05.11.2020 (nachmittags) Bruck-Mürzzuschlag
13.11.2020 Südoststeiermark
26.11.2020 (vormittags) Weiz
26.11.2020 (nachmittags) Hartberg-Fürstenfeld

Dezember:
03.12.2020 (vormittags) Leoben
03.12.2020 (nachmittags) Bruck-Mürzzuschlag
11.12.2020 Südoststeiermark
17.12.2020 (vormittags) Weiz
17.12.2020 (nachmittags) Hartberg-Fürstenfeld

Da die Sprechtage nur bei entsprechendem Bedarf stattfinden, bitten wir um Voranmeldung in der jeweiligen Regionalstelle der Wirtschaftskammer:

Regionalstelle Leoben: T 0316 601 9900

Regionalstelle Bruck/Mürzzuschlag: T 0316 601 9800

Regionalstelle Südost: T 0316 601 9100

Regionalstelle Weiz: T 0316 601 9000

Regionalstelle Hartberg: T 0316 601 9300



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Jetzt neu: aws Vorab-Garantie

Seit Juni  können Unternehmen direkt bei der aws Anträge auf eine aws Vorab-Garantie (Fachbegriff: Garantiepromesse) für die Übernahme einer Sicherheit für einen Bankkredit stellen: Damit erhalten Unternehmen schon vor der Kreditanfrage bei der Bank eine Zusage der aws, dass im Falle einer Finanzierung die aws eine Garantie für den Kredit übernimmt.

Bisher war es nötig, sich an eine Bank zu wenden und über diese den Antrag bei der aws einzureichen. Dieser Zwang entfällt ab sofort.

Der Vorteil liegt nun darin, dass man sich nicht vorab festlegt, mit welcher Bank man arbeitet, sondern mit der neuen Sicherheit im Gepäck die Banken ansprechen kann und so unter Umständen günstigere Finanzierungen erhält.

Garantiert werden bis zu 80 Prozent der garantiefähigen Finanzierungsmittel mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren.

Die Vorab-Garantie gibt es für Neugründungen/Übernahmen, KMU und Großunternehmen. Es werden Investitionen aller Art, Errichtung und Erweiterung von Betrieben, Modernisierungs- und F&E-Vorhaben oder auch Betriebsmittelfinanzierungen als Projekte akzeptiert.

Genauere Informationen erhalten Sie direkt bei der aws oder wir bieten Ihnen gerne an, dass wir Ihre Finanzierungswünsche unverbindlich gemeinsam durchleuchten bzw. Sie bei der Garantiebeantragung und allfälligen Bankengesprächen unterstützen.

Ansprechpartner:

Mag. Christian Kranz
CONFIDA Unternehmensberatung
8010 Graz • Herrengasse 13 • Austria
T +43 316 817 666 0 • M +43 678 12 13 261
E christian.kranz@confida.athttp://www.confida.at

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05.11.18

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Der Brexit und seine Folgen für britische Gesellschaftsformen (Ltd.)

Wir haben für Sie zusammengefasst, welche rechtlichen Folgen der Brexit für die steirischen Unternehmen mit sich bringt.  Auch wenn sich die Informationen zum Brexit fast täglich ändern, steht eines bereits fest: Wenn Großbritannien aus der EU austritt, endet die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaftsformen, die nach britischem Recht in Österreich gegründet wurden. Gibt es keine Nachfolgeregelung, werden britische "Limited" (Ltd) mit Verwaltungssitz in Österreich zu ausländischen Gesellschaften. Damit könnte es zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit des ausländischen Rechtsträgers kommen und es würde das Aus für britische "Limited" in Österreich bedeuten. In Deutschland sind gesetzliche Initiativen geplant, die eine leichtere Umwandung der englischen Ltd. in eine Gesellschaftsform ermöglichen. Für Österreich sind solche Initiativen aber bisher noch nicht bekannt. Daher ist es für österreichische Unternehmen besonders wichtig, noch vor dem 29. März 2019 eine alternative Rechtsform zu finden. So kann die britische "Limited" in eine österreichische Rechtsform wie zum Beispiel eine GmbH umgewandelt werden oder auch mit einem österreichischen Rechtsträger verschmelzen. Foto: Adobe Stock
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05.06.18

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Schluss mit Rauchen in der Firma

Seit 1. Mai 2018 gilt ein umfassendes Rauchverbot in Arbeitsstätten innerhalb eines Gebäudes.

Die Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes macht ernst mit dem verschärften Nichtraucherschutz. Als Arbeitgeber sind Sie seit 1. Mai 2018 verpflichtet, Nichtraucher vor Tabakrauch am Arbeitsplatz zu schützen. Achtung, das gilt natürlich auch für Büros!

Alle Infos zum Nichtraucherschutz finden Sie in einer ausführlichen Information der WKO Steiermark.

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