Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz

Wir haben für Sie Information zur Handhabung der Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpidemieG in der Personalverrechnung.

Kurzzusammenfassung

Vergütungen für den Verdienstentgang an Arbeitnehmer gemäß § 32 Abs 3 EpidemieG haben ihre Wurzel unzweifelhaft im Dienstverhältnis und stellen daher lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs.1 Z 1 lit. a EStG dar. Aus steuerlicher Sicht bewirkt § 32 EpidemieG eine Verkürzung des Zahlungsweges. Vergütungen von dritter Seite erhöhen laut LStR 2002 Rz 1194a jedoch nicht das Jahressechstel (und auch nicht das Kontrollsechstel), weil kein Arbeitslohn vom Arbeitgeber vorliegt. Hinsichtlich der Lohnnebenkosten hat das VwGH-Erkenntnis vom 29.3.1984 (GZ 84/08/0043) klargestellt, dass aufgrund des Entschädigungscharakters derartiger Zahlungen kein „Arbeitslohn“ iSd § 41 Abs 3 FLAG vorliegt, weshalb weder DB-Pflicht (und auch keine DZ-Pflicht), noch Kommunalsteuerpflicht gegeben ist. Weitere Details sowie eine Zusammenfassung der Behandlung des Verdienstentganges bei sämtlichen Lohnnebenkosten entnehmen Sie bitte der Anlage.

Für bereits im Jahr 2020 zugeflossene Vergütungen kann nur noch bis Ende Jänner 2021 eine Rollung vorgenommen werden, weshalb ersucht wird, die beigeschlossene Information möglichst rasch an die Mitgliedsbetriebe zu übermitteln.

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