Erlass: Brandalarm- und Räumungsübung

Aufgrund der hohen Infektionsgefahr mit COVID-19 können Brandalarm- und Räumungsübungen auf einen oder mehrere Teilbereiche einer Arbeitsstätte beschränkt werden. Eine vollständige Brandalarm- und Räumungsübung ist in den Folgejahren 2021 und 2022 wieder durchzuführen.

Verpflichtende einmal jährliche Brandalarm- und Räumungsübungen können im vorliegenden Fall der Infektionsgefahr mit COVID-19 auf einen oder auch mehrere Teilbereiche einer Arbeitsstätte beschränkt werden, wenn

  • der oder die Bereiche repräsentativ für die Arbeitsstätte sind (z.B. Teil der Verwaltung und Teil der Produktion mit Rückschluss auf die gesamte Arbeitsstätte) und
  • die im vorhergehenden Kalenderjahr erfolgte Brandalarm- und Räumungsübung keine Mängel aufgezeigt hat oder diese Mängel behoben wurden und erforderlichenfalls die Brandalarm- und Räumungsübung wiederholt wurde (siehe § 45 Abs. 5 AStV).

In diesen Fällen muss bei einer Brandalarm- und Räumungsübung nicht die gesamte Arbeitsstätte geräumt werden. Eine vollständige Brandalarm- und Räumungsübung ist in einem der Folgejahre (möglichst 2021 oder jedenfalls 2022) wieder durchzuführen. Dieser Erlass ist gültig bis Ende 2021.

Die einmal jährliche Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen ist in § 45 Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung (AStV) vorgesehen. Die Bestimmung des § 45 AStV regelt die Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz. Diese Maßnahmen sind gemäß § 45 Abs. 1
AStV zu treffen in Arbeitsstätten

  • für die entweder die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nach der AStV oder, vor deren Inkrafttreten nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, oder nach landesgesetzlichen Vorschriften mit Bescheid vorgeschrieben wurde (§ 45 Abs. 1 Z 1 u Z 2 AStV);
  • oder in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist (§ 45 Abs. 1 Z 2 AStV)

Einmal jährliche Räumungsübungen sind somit nur dann verpflichtend durchzuführen, wenn der Betrieb aufgrund einer dieser Voraussetzungen Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz zu setzen hat. Für die Praxis ist dabei zu beachten, dass in anderen Rechtsvorschriften oder Regelungen bestimmter Bereiche ebenfalls Räumungsübungen vorgesehen sind, wie z.B. im Schulbereich.

Infektionsgefahr mit COVID-19

Festzuhalten ist, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung der Durchführung grundsätzlich nicht entgegensteht, die in § 3 dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen (1-MeterAbstand und Tragen von Mund-Nasen-Schutz – MNS) jedoch jedenfalls einzuhalten sind.

Aus unserer Sicht wird der 1-Meter-Abstand bei der Räumung von Arbeitsstätten nicht überall eingehalten werden können, insbesondere in Stiegenhäusern, Gängen und bei Ausgängen wird es zwangsläufig zu einer Unterschreitung des 1-Meter-Abstandes kommen. Im Regelfall wird es daher unerlässlich sein, dass bei Brandalarm- und Räumungsübungen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern MNS getragen wird. Empfohlen wird, dass dies nicht nur in den Bereichen erfolgt, in denen es zu einer Unterschreitung des 1-Meter-Abstandes kommen wird, sondern das MNS vom Verlassen des Arbeitsplatzes bis zum Eintreffen am Sammelplatz getragen wird. Am Sammelplatz kann der MNS abgenommen werden, sofern dort ausreichend Abstand zwischen den Personen gewährleistet werden kann. Wichtig ist die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den von den sonst üblichen Brandalarm- und Räumungsübungen abweichenden Vorgang.

Zielsetzungen Brandalarm- und Räumungsübungen:

  1. Das betriebliche System zur Alarmierung im Brandfall und zur Räumung der Arbeitsstätte soll hinsichtlich Funktionalität und Aktualität geprüft werden.
  2. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, sich unter simulierten Bedingungen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Fluchtwegen, Rettungseinrichtungen, dem aufzusuchenden Sammelplatz, den Abläufen vertraut zu machen.
  3. Das betriebliche Sicherheitssystem (insbesondere Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwarte, Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung) soll auf die Alarmierungsverfahren, Organisation sowie die zeitlichen Abläufe geprüft werden.
  4. Das effektive und reibungslose Zusammenwirken mit externen Hilfskräften (Feuerwehr, Rettung u. a.) soll getestet werden.

Die oben angesprochene repräsentative Auswahl von Betriebsbereichen, in denen die Brandalarm- und Räumungsübung durchgeführt wird, muss den Rückschluss auf diese Zielsetzungen für die gesamte Arbeitsstätte zulassen.