Nationalrat beschließt Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Was Sie jetzt über die Änderungen wissen müssen, die am 13. Oktober 2017 im Nationalrat beschlossen wurden.

Am Freitag, 13. Oktober 2017 wurden im Nationalrat größtenteils gegen den Widerstand der WKO mit Stimmen von SPÖ, FPÖ und Grünen zahlreiche Anträge beschlossen. Zum Thema Arbeiter und Angestellte wurden der SPÖ-Antrag vom 20. September 2017 und ein Abänderungsantrag zum SPÖ-Antrag beschlossen. Nachfolgend finden Sie die Änderungen im Überblick.

Arbeiter/Angestellte (SPÖ-Antrag und Abänderungsantrag Angleichung):

Kündigungsfristen (Inkrafttreten 1.1.2021):

  • Ab 1.1.2021 (Lit I AÄA) gelten die Kündigungsfristen und -termine nach dem Angestelltengesetz für Arbeiter. Abweichende Regelungen in Arbeiter-KV gelten dann nicht mehr.
  • Nur KV in Branchen, in denen Saisonbetriebe (Def. § 53 Abs 6 ArbVG) überwiegen (Lit I AÄA) können dauerhaft Abweichendes vorsehen. Die Begründung nennt hier Tourismusbetriebe, Baugewerbe und andere Saisonbetriebe nach ArbVG.
  • Die Ausnahme kurzer Teilzeit von den Angestelltenkündigungsfristen entfällt schon mit 1.1.2018.

Entgeltfortzahlung (Inkrafttreten 1.7.2018):

  • Angleichung von Angestellten (nicht von Lehrlingen) ans Arbeitersystem
  • Erhöhung der EFZ-Frist von 6 auf 8 Wochen schon nach 1 Jahr Betriebszugehörigkeit (derzeit nach 5 Jahren)
  • Verdoppelung (!) der Fristen für Lehrlinge
  • NEU AÄA: Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnis hinaus, auch bei einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand

Dienstverhinderungsgründe (Inkrafttreten 1.7.2018):

  • Der Anspruch bei Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen wird für Arbeiter analog § 8 Abs 3 AngG zwingend gestellt. Somit erhalten Arbeiter diesen Anspruch nun auch aus Gründen, die nicht im KV stehen.

Krankengeld für Selbstständige (Antrag Pensionsanpassung/GSVG; in Kraft 1.7.2018):

  • Das Krankengeld für Selbstständige wird statt wie bisher ab dem 43. Tag der Erkrankung in Zukunft ab dem 4. Tag rückwirkend ausbezahlt. Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen. In Zukunft finanziert die SVA das Krankengeld, nicht mehr die AUVA.

Entgelterstattung für KMU (Antrag EFZ ASVG; in Kraft 1.7.2018):

  • Derzeit erstattet die AUVA 50% des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand den KMU bis 50 AN und zwar für max. 6 Wochen. Neu: KMU bis 10 AN erhalten 75% des fortgezahlten Entgelts.

Internatskosten/Auflösungsabgabe (Antrag IESG, BAG):

  • Lehrlinge erhalten einen Anspruch auf Ersatz der gesamten Internatskosten durch den Lehrberechtigten. Dem Lehrberechtigten werden die Kosten auf Antrag aus Mitteln des Insolvenzentgeltfonds erstattet. Die Lehrlingsstellen führen diese Erstattung an die Unternehmen durch. NEU: Die Auflösungsabgabe entfällt mit 1.1.2020.

Menschen mit Behinderung (Antrag Inklusion; in Kraft 1.1.2018):

  • Der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband und der Behindertenanwalt können künftig Unternehmen klagen, die ihrer Ansicht nach behinderte Menschen diskriminieren und das Gesetz verletzen. Geklagt werden kann auf Feststellung der Diskriminierung, bei großen Kapitalgesellschaften aber auch auf Beseitigung und Unterlassung der Diskriminierung.

Notstandshilfe (Antrag AlVG):

  • Mit 1.7.2018 entfällt die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe (Kosten für das Budget 160 Millionen Euro pro Jahr!).

 

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